Satzung der St.-Antonius-Schützenbruderschaft Ostwig - Schützenbruderschaft Ostwig

Zeit bis zum nächsten Schützenfest vom 08.06.2024 - 10.06.2024
St. Antonius
Schützenbruderschaft
1873 e.V. Ostwig
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Satzung der St.-Antonius-Schützenbruderschaft Ostwig

Der Verein
    

§ 1
Name und Sitz der Bruderschaft

Die St.-Antonius-Schützenbruderschaft wurde am 01.03.1873 gegründet.  Sie ist im Vereinsregister eingetragen, dem Sauerländer Schützenbund angeschlossen, hat ihren Sitz in Ostwig und ist kirchlich mit der St.-Josefs-Pfarrei Ostwig verbunden.
§ 2
Zweck der Bruderschaft

Die Bruderschaft verfolgt den Zweck, Bürgersinn, Eintracht, Geselligkeit und Frohsinn durch ein jährlich zu begehendes Fest zu beleben und dazu alle Gesellschaftskreise ohne Unterschied des Ranges, Standes oder Vermögens zu vereinigen. Weiterhin altbewährte Einrichtungen der Heimat zu erneuern und zu fördern.
Die Schützenbruderschaft verfolgt unter Berücksichtigung der heutigen Verhältnisse unter der Devise „Glaube, Sitte, Heimat“ für ihre Mitglieder den Zweck:

a) die Gemeinschaft innerhalb der Bruderschaft zu pflegen und zu fördern;
b) Gemeinschaftsgeist, Eintracht und Bürgersinn zu stärken und alle entgegenstehenden Bestrebungen abzuwehren;
c) die christliche Lebensauffassung als Basis des Vereinslebens zu verankern und zu fördern;
d) die traditionelle Bindung zur Kirche zu pflegen und auszubauen;
e) Liebe und Treue zu Väterglauben und Vätersitte, zur sauerländischen Heimat und zum deutschen Vaterlande zu wecken, zu pflegen und zu stärken.
 


 

§ 3

1. Eigenwirtschaftliche Zwecke und politische Betätigung lehnt die Bruderschaft ab. Sie dient ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere in der Kultur und Heimatpflege. Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2. Sollte der Verein seine Satzung dahingehend ändern, dass nicht mehr ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgt werden, so darf das Vermögen des Vereins, das bis zur Wirksamkeit der Satzungsänderung vorhanden ist, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.
 


 
§ 4
Mitgliedschaft und Aufnahme

1. Jede männliche Person des Ortes Ostwig, die unbescholten ist, sich zu dieser Satzung der Bruderschaft verpflichtet und das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist gehalten, sich zur Aufnahme in die Schützenbruderschaft zu melden. Auch Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr können mit Erlaubnis der(s) Erziehungsberechtigten in die Schützenbruderschaft aufgenommen werden, mit allen Rechten und Pflichten eines volljährigen Mitgliedes; dazu zählt auch die Stimmberechtigung. Das Stimmrecht des gesetzlichen Vertreters eines minderjährigen Mitgliedes wird ausgeschlossen. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben.

2. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

3. Die Namen der Mitglieder sind in das Bruderschaftsregister einzutragen.
 


 

§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jeder Schützenbruder hat das Recht, an allen Mitgliederversammlungen und öffentlichen Veranstaltungen der Bruderschaft teilzunehmen, abzustimmen und ein Ehrenamt in der Bruderschaft nach Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung zu übernehmen.

2. Wenn 25 v.H. der Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung schriftlich beantragen, ist diese in kürzester Frist vom geschäftsführenden Vorstand einzuberufen.

3. Die Mitglieder haben die Pflicht, für die Grundsätze der Bruderschaft einzutreten, ihre Ziele zu fördern, sich am Vereinsleben zu beteiligen, die festgesetzten Beiträge zu entrichten, Schaden vom Eigentum der Bruderschaft abzuwehren und alles zu tun, um ihr Ansehen zu mehren.
Weitere Rechte und Pflichten sind in einer besonderen Geschäfts- und Festordnung festgelegt. Sie regelt interne Einzelheiten und unterliegt nicht der gerichtlichen Eintragung in das Vereinsregister.


 
§ 6
Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

1. durch Tod oder freiwillingen Austritt
2. durch richterliche Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
3. durch Ausschluss
 


 
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:

a) bei Verweigerung der zu zahlenden festgesetzten Jahresbeiträge
b) durch Widersetzlichkeit gegen die Anordnungen des Vorstandes
c) bei einem groben Verstoß gegen die im § 2 niedergelegten Zwecke der Bruderschaft

 
Ein Ausschluss kann nur durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.


 
§ 7
Organe der Bruderschaft

Die Organe der Bruderschaft sind:

1. der geschäftsführende Vorstand
2. der erweiterte Vorstand (geschäftsführender Vorstand, Festvorstand und Beirat)
3. die Mitgliederversammlung
 


 
§ 8
Der geschäftsführende Vorstand

Dieser besteht aus:

1. dem  1. Brudermeister
2. dem  2. Brudermeister
3. dem  Geschäftsführer
4. dem  Schriftführer
5. dem  Hauptmann

 
Diese bilden den Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Vertretungsberechtigt ist jeweils der 1. Brudermeister mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden auf der Frühjahrs-Generalversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt und zwar in der Weise,
dass im 1. Jahr der 1. Brudermeister und der Geschäftsführer sowie der Hauptmann,
im 3. Jahr der 2. Brudermeister und der Schriftführer gewählt werden.

Die Wahl ist öffentlich; sie erfolgt durch Stimmzettel, wenn die Mehrheit der Versammlung es wünscht.  

Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von 4 Mitgliedern.

Zu den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes können der König und Vizekönig sowie einzelne Schützenbrüder zugezogen werden.


§ 9
Erweiterter Vorstand der Bruderschaft

1. Zum erweiterten Vorstand gehören

a) die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
b) der Beirat
c) der Festvorstand
d) der Ehren-Vorsitzende
e) der jeweilige Pfarrer der Kirchengemeinde Ostwig

2. Zur Durchführung besonderer Aufgaben können durch Beschluss des   geschäftsführenden Vorstandes Ausschüsse auf die Dauer der durchzuführenden Arbeiten, höchstens aber auf 2 Jahre, gebildet werden. Die Ausschussmitglieder sollen dem geschäftsführenden und erweiterten Vorstand in den ihr Fachgebiet berührenden Fragen beratend zur Seite stehen. Der geschäftsführende Vorstand gibt die Namen der Ausschussmitglieder auf der nächsten General-versammlung zur Bestätigung bekannt.

3. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von 15 Mitgliedern.

4. Die jährlich zu wählenden Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

 
§ 10
Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand einberufen. Die Einladungen dazu haben zusammen mit der Tagesordnung eine Woche vorher durch Aushang im Info-Kasten vor der Schützenhalle Ostwig zu erfolgen.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im Frühjahr statt.

3. In dringenden Fällen kann der 1. Brudermeister eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auch auf Mehrheitsbeschluss des erweiterten Vorstandes oder im Falle § 5 Abs. 2 dieser Satzung einzuberufen.

4. Die Abstimmungen sind öffentlich, wenn die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Brudermeister.

5. Die ordnungsmäßig einberufenen Mitgliederversammlungen sind stets beschlussfähig.

6. Die Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und vom 1. Brudermeister sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen.
 


 
§ 11
Beiträge

1. An Beiträgen werden erhoben:
 
a)  der Jahresbeitrag
b)  Umlagen zu besonderen Zwecken.

2. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge jeder Art und ihre Höhe.

3. Beitragspflicht ist Bringschuld.

4. Umlagen dürfen nur nach ihrer Zweckbestimmung verwendet werden; geringe Umlagenüberschüsse sind zur Verbesserung der Einrichtungen der Bruderschaft zu verwenden.
 


 
§ 12
Feste der Bruderschaft

1. Höchstes Fest ist das Patronatsfest, welches in Verbindung mit dem Schützenfest gefeiert wird.

2. An größeren, kirchlichen Festen nimmt die Bruderschaft teil, z.B. an der Fronleichnams-Prozession, an der feierlichen Abholung des Bischofs, der Einführung eines Ortsgeistlichen oder auf besondere Einladung.

3. Beim Schützenfest wird das historische Brauchtum gepflegt, z.B. die feierlichen Kirchgänge mit Musik, Abholung des Königs und Präses usw.

4. Die Würde eines Schützenkönigs steht jedem Mitglied offen.

5. Die Familienangehörigen der Schützenbrüder sollen bevorzugt an den Festen teilnehmen.

6. Die Bruderschaft tritt bei allen Festen mit Entschiedenheit für Sitte und Anstand ein.
 


 
§ 13
Kirchliches

1. Die Bruderschaft lässt in jedem Jahr während des Schützenfestes ein Festhochamt für die lebenden und verstorbenen Schützenbrüder in der Pfarrkirche Ostwig halten, mit Anwesenheit der Fahnenabordnung am Altare.

2. Am Begräbnis eines Schützenbruders beteiligt sich die Bruderschaft mit der Fahnenabordnung. Die Teilnahme ist Ehrenpflicht eines jeden Schützenbruders (siehe auch Geschäftsordnung).
 


 
§ 14
Sportliches

1. Die Schützenbrüder pflegen zur Freude und Erholung einen Sport, der in den Bruderschaften seit altersher der Schießsport ist. Militärisches und Wehrsportschießen sind grundsätzlich ausgeschlossen.

2. Das Schießen auf den Königsvogel und den Geck gehört zum jährlichen Schützenfest und soll gut vorbereitet sein.
 


 
§ 15
Heimat-, Kunst- und Kulturpflege

1. Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass Besitztümer der Bruderschaft, die Kunstwert haben, aufs sorgfältigste aufbewahrt werden und dass bei Neuanschaffungen von Fahnen, Königssilber, Medaillen und Ehrenurkunden kunsterfahrene Fachleute zugezogen werden.

2. An allen christlichen Kulturbestrebungen soll die Bruderschaft sich nach Möglichkeit beteiligen. Insbesondere will sie die Heimatgeschichts- forschung unterstützen.

3. Für die Gestaltung des Heimatortes und die Verschönerung des Ortsbildes tritt die Bruderschaft ein.
 


 

§ 16
Soziales

1. Die Bruderschaft sorgt auf sozialem Gebiet für die Förderung ihrer Mitglieder. Hierzu gehört auch die Haftpflicht- und Unfallversicherung.

2. Die Erledigung caritativer Angelegenheiten ist Sache des geschäftsführenden Vorstandes.
 


 
§ 17
Auflösung der Bruderschaft

Die Bruderschaft kann nur durch ¾ Mehrheitsbeschluss ihrer sämtlichen Mitglieder auf einer außerordentlichen Generalversammlung aufgelöst werden. Im Falle der Auflösung ist durch Beschlussfassung der Versammlung zu bestimmen, ob das vorhandene Vermögen an die politische oder  Kirchengemeinde Ostwig mit der Auflage fällt, es für ausschließlich und unmittelbare kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke innerhalb des Ortsteils Ostwig zu verwenden.


 
§ 18
Satzungsänderung

Eine Änderung dieser Satzung erfordert einen ¾ Mehrheitsbeschluss einer Mitgliederversammlung.


 
§ 19
Ausführungsbestimmungen und Geschäfts-/Festordnung

Die Geschäfts- und Festordnung für die Bruderschaft wird vom erweiterten Vorstand ausgearbeitet und von der Mitgliederversammlung beschlossen.


 
§ 20
Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 20.09.75 angenommen und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


Nicht Inhalt der Satzung

Weitere Satzungsänderungen sind
am 17.03.1984,
am 09.03.1996,
am 21.03.1998 und
am 02.04.2016 beschlossen worden.



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